Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Neckargemünd
Abteilung Mückenloch
SATZUNG
§ 1
Name, Sitz und Zweck
Der Verein führt den Namen Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Neckargemünd Abteilung Mückenloch e.V. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Heidelberg eingetragen. Sein Sitz ist in 69151
Neckargemünd-Mückenloch. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Satzungszweck ist verwirklicht insbesondere durch:
- Beschaffung von Ausrüstung und Ausstattung für Übung und Einsatz
- Öffentlichkeitsarbeit und Werbung
- Besuch von Einrichtungen, die der Weiterbildung der Wehrangehörigen dienen
- Förderung der Ausbildung
- Unterstützung der Jugendfeuerwehr
§ 2
Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei
Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Neckargemünd zur Verwendung bzw. Beschaffung von Einrichtungen des Feuerlöschwesens.
§ 3
Beiträge, Finanzierung
Der Verein finanziert sich aus Spenden, Beiträgen, Schenkungen und aus Erlösen von Veranstaltungen. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Der Mitgliedsbeitrag wird in seiner Höhe mit Beschluss
der Mitgliederversammlung festgelegt und ist im ersten Jahresquartal zu entrichten. Zahlt ein Mitglied trotz zweimaliger Mahnung seinen Beitrag nicht innerhalb einer vom Vorstand zu setzenden Frist,
so ist der Vorstand berechtigt, durch Beschluss nach § 6 Abs.3 der Satzung den Ausschluss des Mitglieds zu betreiben.
§ 4
Mitglieder
Der Verein hat:
a) ordentliche Mitglieder
b) beitragsfreie Mitglieder
c) Ehrenmitglieder
Ordentliche Mitglieder sind die Mitglieder des Vereins, die nicht aktive Wehrangehörige der Freiwilligen Feuerwehr Neckargemünd Abteilung Mückenloch sind.
Beitragsfreie Mitglieder sind die Wehrangehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Neckargemünd Abteilung Mückenloch einschließlich der Angehörigen der
Jugendfeuerwehr. Ehrenmitglieder sind die Angehörigen der Altersabteilung sowie Personen, die aufgrund ihrer Verdienste durch die Mitgliedschaft dazu ernannt wurden.
§ 5
Erwerb der Mitgliedschaft:
Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die den Vereinszweck unterstützen und den Zielen des Vereins zustimmen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter
erforderlich. Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluss des Vorstandes aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages.
Angehörige der Aktiven und der Jugendabteilung werden nach Beendigung ihres Dienstes ordentliches Mitglied.
§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
(1) die Mitgliedschaft endet:
a) durch Austritt
b) durch Ausschluss durch den Vorstand oder die Mitgliederversammlung
c) mit dem Tod
(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schrifliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 30
Tagen zulässig.
(3) Neben dem Ausschluss nach § 3 dieser Satzung ist ein Ausschluss eines Mitgliedes dann möglich, wenn das Mitglied gröblich gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Ein solches Verhalten liegt
insbesondere dann vor, wenn das Mitglied:
- Spendern für Spenden Gegenleistungen verspricht,
- zu anderen als den satzungsmäßigen Zwecken den Verein missbraucht.
Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand, es sei denn, er wird durch
einfache Mehrheit in der Mitgliederversammlung beantragt oder wegen
eines Ausschlusses nach Ermessen des Vorstandes eine
außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Der Ausschluss
erfolgt mit einfacher Mehrheit.
§ 7
Rechte der Mitglieder
Alle Mitglieder sind berechtigt:
a) durch Anregung und Vorschläge die Vereinsarbeit zu fördern,
b) an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen,
c) bei Anträgen und Berufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mitzuwirken. Zu solchen Anträgen bedarf es der Unterschrift von mindestens einem Fünftel der Mitglieder,
d) die Niederschrift über die Jahreshauptversammlung einzusehen,
e) sich an den Abstimmungen und Wahlen zu beteiligen,
f) Anträge für die Tagesordnung der Hauptversammlung einzureichen.
§ 8
Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet:
a) den Verein in seinem gemeinnützigen Streben zu unterstützen,
b) den Beschlüssen der Mitgliederversammlung nachzukommen.
§ 9
Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Beirat
§ 10
Der Vorstand
(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
- dem 1. Vorsitzenden
- dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Schriftführer
- dem Schatzmeister
- dem Abteilungskommandanten der Freiwilligen Feuerwehr Neckargemünd, Abteilung Mückenloch
- dem Beirat
(2) Der 1. und der stellvertretende Vorsitzende sind vertretungsberechtigter Vorstand. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Angelegenheiten (§26 Abs.2 BGB) soweit
erforderlich nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Jeder von ihnen hat das Alleinvertretungsrecht. Intern geht das Vertretungsrecht des 1. Vorsitzenden vor.
(3) Der Schriftführer ist für die ordnungsgemäße Anfertigung von Sitzungsprotokollen zuständig.
(4) Der Schatzmeister ist für die ordnungsgemäße Verwaltung der Vereinsgelder zuständig. Er scheidet, vorbehaltlich der vorzeitigen Amtsniederlegung, jedoch erst dann aus dem Amt aus, wenn ein
entsprechender Nachfolger gewählt ist. Der von ihm unterfertigende Jahresabschluß wird nach der Prüfung durch die Kassenprüfer der Mitgliederversammlung vorgelegt. Zwei Kassenprüfer sind für jedes
Geschäftsjahr von der Mitgliederversammlung zu wählen.
(5) Zur Beratung des Vorstandes in allen Bereichen wird ein Beirat gewählt. Er unterstützt den Vorstand bei allen wichtigen Beschlüssen. Dem Beirat gehören 4 Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr
Neckargemünd Abteilung Mückenloch an, die bei Beschlüssen des Vorstandes stimmberechtigt sind.
(6) Sämtliche Organe des Vereins werden für die Dauer von 2 Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt.
(7) Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
(8) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, ist die Restvorstandschaft berechtigt, bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen kommissarischen Vertreter zu ernennen.
Beim Rücktritt des 1. Vorsitzenden führt bis zur Neuwahl der 2. Vorsitzende die Geschäfte des Vereins. In der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ist ein neuer 1. Vorsitzender zu wählen.
Liegt zwischen dem Rücktritt des 1. Vorsitzenden und der neuen ordentlichen Mitgliederversammlung ein Zeitraum von mehr als 6 Monaten, ist eine außerordentliche einzuberufen, in der ein neuer 1.
Vorsitzender zu wählen ist.
(9) Die Leitung des Vereins zur Erfüllung der nach § 1 dieser Satzung gestellten Aufgaben obliegt dem Vorstand. Insbesondere zählen hierzu:
- Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Durchführung der Beschlüsse
- Verwaltung des Vereinsvermögens und Rechnungslegung gegenüber
der Mitgliederversammlung.
(10) Der 1. Vorsitzende leitet alle Verhandlungen und Vereinsgeschäfte im
Rahmen dieser Satzung. In seiner Vertretung handelt der
stellvertretende Vorsitzende.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner
Mitglieder mitwirken. Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der
Vorstandssitzung. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist eine
Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer
zu unterzeichnen ist.
Bei Entscheidungen über die Realisierung und Förderung von Projekten
der Freiwilligen Feuerwehr Neckargemünd Abteilung Mückenloch
entscheidet die einfache Mehrheit. Sollte der Vorstand mehrheitlich die
Bereitstellung von Mitteln für anderen Beschaffungen beschließen, kann
der Abteilungs-Kommandant durch seinen Einspruch die Beschaffung
blockieren und eine Beratung durch den Beirat herbeiführen. Nach der
Beratung hat eine neue Abstimmung im Vorstand zu erfolgen.
§ 11
Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitglieder üben ihre Vereinsrechte in der Mitgliederversammlung aus. Sie wird vom ersten Vorsitzenden jährlich mindestens einmal, im letzten Quartal des Kalenderjahres oder im ersten Quartal
des Folgejahres, einberufen. Die Mitglieder üben ihre Rechte persönlich aus. Eine Vertretung ist nicht zulässig. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat stattzufinden, wenn mindestens ein
fünftel der wahlberechtigten Mitglieder die Einberufung schriftlich mit Angabe der Verhandlungsgegenstände gegenüber dem 1. oder 2 Vorsitzenden beantragt.
(2) Die Mitgliederversammlungen sind mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich vom 1. Vorsitzenden einzuberufen.
(3) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden in der Regel mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder gefasst.
(4) Anträge aus Kreisen der Mitglieder müssen mindestens eine Woche vorher dem 1. Vorstand oder dem Stellvertreter schriftlich mit Begründung eingereicht werden, bedürfen zu ihrer Behandlung der
Zustimmung einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Ihre Behandlung ist ausgeschlossen, wenn es sich um Satzungsänderungen handelt.
(5) Die Wahlen erfolgen geheim mit Stimmzetteln. Es kann offen abgestimmt werden, wenn kein Mitglied widerspricht. Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten,
findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, die die beiden höchsten Stimmenzahlen erhalten haben.
(6) Die Versammlung wird durch den ersten oder den stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Die Tagesordnung zur ordentlichen Mitgliederversammlung muß folgende Punkte enthalten:
a) Jahresbericht
b) Jahresrechnung
c) Rechnungs-Prüfungsbericht
d) Allgemeine Aussprache
e) Entlastung des Vorstandes und des Beirates
f) Vorliegende Anträge
g) Verschiedenes
Über die Versammlung ist eine Niederschrift zu fertigen und vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 12
Satzungsänderungen
Änderungen der Satzung durch die Mitgliederversammlung bedürfen einer Mehrheit von mindestens Dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Der Antrag einer Satzungsänderung ist 10 Tage
vor der Mitgliederversammlung dem ersten oder dem stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich einzureichen.
§ 13
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer, zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Auflösung des Vereins erfordert die Anwesenheit von mindestens einem Drittel
aller Mitglieder, welche mit Dreiviertelmehrheit beschließen. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von zwei Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf
die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder, die Auflösung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden beschließen kann.
§ 14
Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.