Garten-, Nutz- und Lagerfeuer - Was ist zu beachten

 

Grundsätzlich gilt, dass in der Zeit von März bis Oktober im Wald kein offenes Feuer entzündet werden darf. Auch das Rauchen ist zu dieser Zeit im Wald verboten.

Außerhalb des Waldes und entfernt von Wohngebieten, ist es unter Umständen unter Einhaltungen der Bestimmungen (250m weg vom Wald, Gebäuden und Kreisstraßen) gestattet Feuer zu machen, jedoch nur für den Zweck der Grünschnittverbrennung oder im Falle eines Lagerfeuer (hierzu zählen auch Osterfeuer oder Martinsfeuer). Auf keinen Fall dürfen jedoch andere Abfälle als Grünschnitt verbrannt werden wie z.B. Plastik, Gummi oder ähnliches, da dies illegal ist und eine Strafanzeige nach sich ziehen kann.

 

Die Regelung über das Anzeigen von Nutzfeuern wird von jeder Gemeinde unterschiedlich geregelt.

 

Beachten Sie bitte, dass die Feuerwehr keine Genehmigungen hierzu erteilen kann.

 

Es gilt: Die Feuerwehr muss und wird Feuermeldungen, auch wenn es sich um ein genehmigtes Nutzfeuer handelt, in jedem Fall nachgehen. Anhand der eingehenden Meldung ist es für die Feuerwehr nicht ersichtlich, ob es sich um ein Nutzfeuer handelt oder ob in näherer Umgebung nicht vielleicht eine Gartenhütte in Flammen steht.

 

Haben sie jedoch keine Genehmigung, so kann dieser Einsatz in voller Höhe für Sie kostenpflichtig werden.

 

Wenn sie diese Dinge beachten steht dem sommerlichem Grillvergnügen oder der Gartenarbeit nichts mehr im Wege.

 

Ihre Feuerwehr Mückenloch

 

Termine im September:

 

06.09.2024 | 19:00 Uhr | Übung

 

19.09.2024 | 19:00 Uhr | Übung

Gemeinschaftsübung in Waldhilsbach

 

Besucherstatistik

Letzte Aktualisierung am 18.09.2024

Druckversion | Sitemap
© 2013-2023 Freiwillige Feuerwehr Mückenloch